Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Stand: 01.01.2025

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/108#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/108#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Teils 3 erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/108#abs-3 (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 107 § 109